Unsere Satzung
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Zirkuspädagogik Bayern e.V.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Zirkuspädagogik, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe, der Kinder-, Jugend und Erwachsenenbildung sowie die Förderung von Zirkus als eigenständige Kunstform.
(2) Dies geschieht insbesondere durch:
a) Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern der LAG
b) Vernetzung von Projekten der Zirkuspädagogik
c) Organisation und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen wie Fachtagungen, Festivals, Jugendbegegnungen u.ä.
d) Durchführung von Fort- und Weiterbildungen
e) Erarbeitung und Vertretung von Qualitätsstandards der Zirkuspädagogik
f) Vertretung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen der LAG und ihrer Mitglieder gegenüber Öffentlichkeit und Behörden
g) Förderung der Zirkuskunst
(3) Der Verein betreibt Jugendarbeit. Für diese gilt eine eigene Jugendordnung.
(1) Alle Mitglieder des Vereins bis einschließlich 27 Jahre bilden die Jugend. Diese führt und verwaltet sich selbst.
(2) Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.
(3) Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.
(4) Die Jugendwartin/ der Jugenwart wird von der Jugend bis einschließlich 27 Jahre gewählt. Dies gilt, sobald sich die Jugend mit einer eigenen Jugendordnung organisiert hat. Bis dahin wird sie/er von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Die/der Jugendwart/in hat die Aufgabe sich für die Belange der Jugend im Verein einzusetzen. Sie/er hat darauf hinzuwirken, dass sich eine Jugendordnung entwickelt
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Es besteht die Möglichkeit fördernde, nicht stimmberechtigte Personen aufzunehmen. (Förderndes Mitglied
(3) Alle Mitglieder bis einschließlich 27 Jahre gehören zur Jugend. Dies gilt, sobald eine Jugendordnung erstellt wurde.
(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung kann der Antrag erneut vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Diese entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit abschließend.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(6) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereines zuwiderhandelt, oder den Mitgliedsbeitrag ein Jahr nicht entrichtet, oder wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Betroffenen muss zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag im ersten Quartal eines Geschäftsjahres nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Termin ist vom Vorstand unter der Einhaltung der Frist von sechs Wochen mit der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail allen Mitgliedern bekannt zu geben.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und der Vorstand dies beschließt oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung wird nicht gezählt.
(5) Juristische und natürliche Personen haben je eine Stimme. Juristische Personen übertragen das Stimmrecht auf eine natürliche Person. Falls diese auch als natürliche Person Mitglied ist, kann sie beide Stimmen wahrnehmen. Hierbei sind aber maximal zwei Stimmen pro Person möglich.
(6) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes und der Revision
b) Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichts
c) Genehmigung des Kassenberichts
d) Entlastung des Vorstandes
e) Satzungsänderungsbeschlüsse
f) Festlegung der Mitgliederbeiträge
g) Bildung und Auflösung von Ausschüssen, Arbeits- und Projektgruppen
h) Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
(9) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu verfassen. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.
(1) Vorstand können nur natürliche Personen werden, die ein Stimmrecht in der LAG Zirkuspädagogik Bayern haben.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens
a) Vorsitzenden,
b) Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Jugendwart/in,
d) Schatzmeister/in,
e) Schriftführer/in.
Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier weitere Personen als stimmberechtigte Beisitzer in den Vorstand benennen.
(3) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
(4) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
(5) Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen durch die/den Vorsitzende/n oder eine von ihr/ihm beauftragten Person unter Mitteilung der Tagesordnung.
(7) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand eigenständig vornehmen. Die Mitglieder sind über diese Schritte umgehend zu informieren.
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die zirkuspädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.